Kosten und Krankenkassen
Kosten einer Fettabsaugung
Je nach Aufwand, Komplexität und Dauer des Eingriffes belaufen sich die Kosten für eine professionell durchgeführte Fettabsaugung zwischen 1.500 € und circa 6.000 €. Diese ungewöhnlich breite Kostenspanne erklärt sich in erster Linie durch den Umfang des Eingriffes, also der Anzahl der zu behandelnden Körperzonen und der abzusaugenden Gewebemenge im Einzelfall.
Kosten Fettabsaugung
Natürlich spielen auch die, gegebenenfalls doch recht unterschiedlichen, Honorarvorstellungen der Schönheitschirurgen in dieser Kalkulation eine nicht unerhebliche Rolle. Die genauen Kosten des Eingriffes können ohne eine gründliche Voruntersuchung und eine ausführliche Beratung im Gespräch mit dem behandelnden Arzt nicht seriös ermittelt werden.
Kostenbeteiligung der Krankenkassen
Diese Frage kann, wie bei so gut wie allen kosmetischen Operationen, in der Praxis mit einem ganz klaren Nein beantwortet werden, denn Eingriffe zur Fettabsaugung können von Ärzten grundsätzlich nicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Nach übereinstimmender Meinung aller Experten ist die Fettabsaugung darüber hinaus zu den medizinisch nicht notwendigen Leistungen und Eingriffen zu zählen. Allein von daher darf die Finanzierung solcher Eingriffe auch nicht der Allgemeinheit der Versicherten aufgebürdet werden.
Krankenkassen-Beteiligung Fettabsaugung – leider meist nein!
Dies gilt natürlich auch gleichermaßen für die privaten Krankenkassen und ihre Versicherten. Die Kosten des Eingriffes, der Folgeuntersuchungen und für eventuell auftretende Komplikationen müssen also in jedem Fall vom Interessenten an einer Fettabsaugung selbst aufgebracht werden.
Auch männliche Patienten, die unter einer Gynäkomastie ihres Brustgewebes leiden, bilden hier keine Ausnahme und müssen für die Behandlungskosten selbst aufkommen. Lediglich die bereits angesprochenen Lipome (Fettgeschwulste) bilden im Einzelfall die Grundlage für eine medizinische Indikation der Fettabsaugung. Diese medizinische Indikation muss allerdings durch einen von der jeweiligen Krankenkasse beauftragten Mediziner objektiv überprüft werden.